AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


§ 1 Provisionsanspruch

(1) Die DaGo Immobilien OHG (nachfolgend “Makler” genannt) erhält für den Nachweis oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe inkl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zurzeit 19%):

a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5,95% (inkl. MwSt.) vom Kaufpreis.

b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften für Privatpersonen gilt das gesetzliche Bestellerprinzip. Danach besteht für die von uns veröffentlichten Mietangebote mieterseits grundsätzlich keine Provisionsverpflichtung. Bei einem mietersetig erfolgtem Suchauftrag, der mit einem Mietvertrag abgeschlosssen wird, beträgt die Mieterprovision maximal 2,38 Nettokaltmieten (inkl. MwSt.). Erfolgt kein Vertragsabschluss, ist dieser kostenfrei.

c) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften mit Gewerbetreibenden 2,38 Nettokaltmieten (inkl. MwSt.).

(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist oder eine andere Provision schriftlich vereinbart wird und gesetzlich zulässig ist.

§ 2 Fälligkeit der Provision

(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5% zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§ 3 Mehrfachtätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

§ 4 Weitergabe von Informationen

Die Informationen über die Vertragsgelegenheit sind nur für Sie bestimmt. Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen – insbesondere des Nachweises – an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet der Auftraggeber - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs – im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.

§ 5 Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

§ 6 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.

§ 7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.

§ 8 Beurkundung

Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verkäufer schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden.

(3) Sämtliche Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und Vermietung sind vorbehalten.

(4) Zusagen des Maklers zur Vertragsgelegenheit bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Kündigung

Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.